Satzung

der Deutschen Gesellschaft für Mentales Training e.V. (DGMT e.V.)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Mentales Training e.V. – im Folgenden abgekürzt DGMT – und hat seinen Sitz in Pocking.
§ 2 Ziel und Zweck
  1. Die DGMT ist politisch und konfessionell frei.
  2. Förderung und Forschung im Bereich des Mentalen Trainings unter besonderer Berücksichtigung der Grenz- und Möglichkeitserforschung mit psychologischen und empirischen Methoden sowohl für therapeutische als auch für wissenschaftliche Zwecke.
  3. Öffentlichkeitsarbeit in diesem Bereich.
  4. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
  5. Die Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet des mentalen Trainings sowie in den dafür grundlegenden psychologischen Bereichen durchzuführen, insbesondere in medizinischen und sonstigen Heilberufen sowie im Trainerberuf tätige Mitglieder.
  6. Das Mentale Training unter besonderer Berücksichtigung von suggestiven und autosuggestiven Verfahren zur Förderung der Gesundheit durch Forschung, Fortbildung und Öffentlichkeitsarbeit weiter zu entwickeln.
  7. Auf dem Gebiet des Mentalen Trainings den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Anwendungsbereichen und den betroffenen Berufsgruppen zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die DGMT ist selbstlos und ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig.
  2. Mittel der DGMT dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DGMT.
  3. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft können auf Antrag erwerben:

Natürliche Personen, wenn sie:

  • einen ausreichenden Kenntnisstand auf dem Gebiet des Mentalen Trainings erworben haben und nachweisen können und die Aufnahme vom Vorstand beschlossen wurde.
  • zum Zwecke der Ausbildung zum Mentaltrainer dem Verein beitreten und die Aufnahme vom Vorstand beschlossen wurde.

2. Die Fördermitgliedschaft können erwerben:

Natürliche und juristische Personen, wenn sie zur F.rderung der DGMT beitragen wollen und die Aufnahme vom Vorstand beschlossen wurde.

3. Die Ehrenmitgliedschaft kann verliehen werden an:

Personen, die sich um Mentales Training oder um die DGMT besondere Verdienste erworben haben und deren Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes vom Ehrenrat beschlossen wurde.

4. Die Mitglieder sind zu folgenden Beitragszahlungen verpflichtet:

a) Aufnahmegebühr (einmalig)

aa) Ordentliche Mitglieder nach Abs.1 lit.a) € 50,-
bb) Ordentliche Mitglieder nach Abs. 1 lit. b) € 25,-
cc) Fördermitglieder € -,-

b) Mitgliedsbeitrag monatlich

aa) Ordentliche Mitglieder nach Abs. 1 lit. a) € 15,00
bb) Ortentliche Mitglieder nach Abs. 1 lit b) € 7,50
cc) Fördermitglieder jährliche € 255,00

c) Fälligkeiten der Gebühren und Beiträge

aa) Aufnahmegebühr – sofort nach erfolgter Aufnahme
bb) 1/2 Jahresbeiträge – am 1. Januar und am 1. Juli eines jeden Jahres
cc) Jahresbeiträge – jeweils am 1. Januar jeden Jahres

5. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen von der festgesetzten Aufnahmegebühr und von der Beitragshöhe abzuweichen und niedrigere Sätze festzulegen (z.B. Rentner, Ehegatten als Mitglieder, andere Verbandszugehörigkeit).

6. Eine Mitgliederliste ist zu führen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt
b) Tod
c) Ausschuss
d) Auflösung des Vereins

2. Der Austritt der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Schuss eines Geschäftsjahres.

3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

a) Wegen Verstoßes gegen die Mitgliedschaftspflichten sowie bei Verstoß gegen die Satzung die Mitgliedschaftspflichten sollen in einer Mitgliederverordnung geregelt werden.
b) Bei Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
c) Wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit insgesamt drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt unberührt.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beschwerde

Gegen den Vorstandsbeschluss über den Ausschluss ist binnen vier Wochen Beschwerde zulässig. Bei Nichtübereinstimmung mit dem Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre mit einer Frist von 21 Tagen einzuberufen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in gleicher Weise einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Die Versammlung kann einen Versammlungsleiter wählen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ordentliche Mitglieder anwesend sind.

4. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes des Vorstandes samt Kassenbericht.
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre).
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühren.
d) Entscheidung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins.
e) Beschließen einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
f) Beschluss über Einrichtungen von Expertengruppen auf Vorschlag des Vorstandes.
g) Beschuss über eine Mitgliederordnung
h) Entscheidung über Vereinsausschlüsse nach § 6

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 12 und 13 der Satzung. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.

6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und einem anwesenden Mitglied zu unterschreiben.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Personen, von denen einer vertretungsberechtigt ist. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Diese wählen aus ihrer Mitte den Vorstandsvorsitzenden und den Kassierer.

2. Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

3. Die Vertretungsbefugnis wird bis zur Eintragung in das Vereinsregister auf die notwendigen Rechtshandlungen zur Eintragung beschränkt.

4. Der Vorstandsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse.

5. Ein Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

6. Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Unterstützung einen besonderen Vertreter bestellen und ein Büro einrichten. Die rechtliche Stellung des besonderen Vertreters ergibt sich aus § 30 BGB und dem schriftlichen Anstellungsvertrag.

7. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

§ 10 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Satzungsbestimmung in der Tagungsordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder anwesend und davon mindestens drei Viertel für die Auflösung stimmen müssen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der DGMT an eine der öffentlichen Gesundheitspflege dienende Vereinigung.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Passau.

§ 14 Schiedsvereinbarung

Vor Einschaltung der ordentlichen Gerichte sind die Mitglieder verpflichtet, vereinsrechtliche Streitigkeiten vor dem Ehrenrat als Schiedsgericht auszutragen. Ziel ist die Erreichung einer gütlichen Einigung.

§ 15 Übergangsbestimmung

Diese Satzung tritt als Satzung der DGMT e.V. am 14.12.2020 durch Beschluss der Hauptversammlung in Pocking in Kraft. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Deutsche Gesellschaft für Mentales Training e.V.
Innauenstr. 5
94060 Pocking
Telefon (08538) 911216
E-Mail: info@dgmt.de
www.dgmt.de

Eingetragen beim Registergericht – Vereinsregister Passau unter Nr. 1513 am 27. Juli 1993